Mietpreisüberhöhung und
Mietwucher – Abgrenzung und rechtliche Folgen

Rechtsstand: Januar 2026

In der Beratungspraxis wird zwischen Mietpreisbremse, Mietpreisüberhöhung und Mietwucher unterschieden, da sie in unterschiedlichen Fällen greifen und unterschiedliche Rechtsfolgen hervorrufen.

Die Mietpreisbremse ist eine zivilrechtliche Begrenzung für Neuvertragsmieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Verstöße gegen die Mietpreisbremse können Rückforderungsansprüche der Mieter gegen ihren Vermieter begründen. Die Prüfung erfolgt regelmäßig in drei Schritten: Erstens, ob das Gebiet von einer entsprechenden Landesverordnung erfasst ist, zweitens die Höhe der Vergleichsmiete und drittens, ob Ausnahmen wie Neubau oder Erstvermietung greifen.

Die Mietpreisüberhöhung nach §5 WiStG ist ein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Tatbestand. Die Mietpreisüberhöhung erfasst Fälle, in denen Vermieter ein knappes Angebot ausnutzen und die Miete deutlich oberhalb der Vergleichsmiete liegt. Die Anforderungen an Nachweis und Ausnutzungshandlung sind in der Praxis hoch.

Mietwucher nach §291 StGB ist eine Straftat und setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Ausnutzung einer Zwangslage oder erheblichen Unterlegenheit des Mieters voraus. Die Voraussetzungen für das Vorliegen sind hoch. Wo die Voraussetzungen vorliegen, drohen erhebliche strafrechtliche Sanktionen. Für die Nachweisbarkeit ist eine sorgfältige Sachverhaltserhebung (Zwangslage, wirtschaftliche Unterlegenheit, Preisdifferenz, Marktumstände) und eine lückenlose Belegführung notwendig.

Doch wo liegt der Zusammenhang? Zunächst wird festgestellt, ob die Mietpreisbremse greift, anschließend wird die Vergleichsmiete nach Mietspiegel und die konkrete Miethöhe geprüft. Liegen besondere Umstände wie Ausnutzungshandlungen oder eine Zwangslage vor, kommen ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliche Tatbestände in Betracht.

Die Praxis zeigt: Bei einer Neuvertragsmiete, die deutlich über der Mietspiegelspitze in einem angespannten Gebiet liegt, ist primär die Mietpreisbremse zu prüfen und gegebenenfalls die Rückforderung überzahlter Miete einzuleiten. Bei Bestandsmieten ist die Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel für Mieterhöhungen maßgeblich. Wird diese überschritten, ohne tragfähige Begründung, ist die Mieterhöhung angreifbar.

Fazit: Die Mietpreisbremse greift als zivilrechtliches Instrument, während die Mietpreisüberhöhung sowie der Mietwucher ihren Ursprung im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht finden und sich durch unterschiedliche Schweregrade unterscheiden.